NOTAR KRAUS
Ihr Notar in Mellrichstadt.
Es gibt Momente im Leben, die rechtlich gut begleitet sein wollen – sei es beim Immobilienkauf, der Unternehmensgründung, der Nachlassregelung, in Fragen von Ehe und Partnerschaft oder bei der persönlichen Vorsorge. Notar Kraus steht Ihnen als unabhängiger Berater zur Seite, sorgt für rechtssichere Gestaltung und begleitet Sie verlässlich durch alle wichtigen Stationen Ihres Lebens.

Immobilien

Unsere herausragende Expertise im Immobilienrecht deckt eine breite Palette von Dienstleistungen ab, darunter

Kauf und Verkauf von Ein- oder Mehrfamilienhäusern, Eigentumswohnungen (auch im Bau befindliche) und Gewerbeimmobilien
Bauträgerrecht und Projektentwicklung
Aufteilung von Immobilien in Wohnungseigentum
Begründung und Verkauf von Erbbaurechten
Bestellung von Hypotheken und Grundschulden
Dientstbarkeiten
Beratung bei Immobilienschenkungen und -einbringungen (sowohl im privaten als auch im Betriebsvermögen) vermögensverwaltende Familiengesellschaften oder -stiftungen
Die Stellung des Notars
Der Notar ist als Träger eines öffentlichen Amtes neutral und unabhängig. Er vertritt daher nicht einseitig die Interessen nur einer Partei, sondern berät sämtliche Vertragsparteien unparteiisch. Durch seine herausragende Qualifikation gewährleistet er eine rechtliche Beratung auf höchstem Niveau und sorgt für einen fairen und ausgewogenen Vertrag. Hierdurch werden Risiken vermieden und spätere Streitigkeiten bereits im Vorfeld verhindert. Zudem sorgt der Notar für eine reibungslose und sichere Abwicklung des Kaufvertrags. Eine besonders wichtige Rolle kommt dem Notar zu, wenn der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen abgeschlossen wird. Dann sorgt er dafür, dass unerfahrene Vertragsbeteiligte nicht übervorteilt werden und keinen einseitigen Risiken ausgesetzt sind.
Vor der Beurkundung
Die wesentlichen Inhalte des anstehenden Geschäfts werden meist schon im Vorfeld abgesprochen: Wie hoch ist der Kaufpreis, wann ist das Objekt bezugsfertig, in welchem Zustand befindet es sich, werden bewegliche Gegenstände mitverkauft etc. Anschließend können sich die Vertragsparteien an einen Notar ihrer Wahl mit der Bitte um Vorbereitung des Kaufvertrags wenden. Der Notar klärt zunächst den Sachverhalt, bevor er prüft, ob und wie die gewünschten Vereinbarungen rechtlich umgesetzt werden können. So verschafft sich der Notar anhand des Grundbuchauszugs Kenntnis von den Eigentumsverhältnissen, den bestehenden Belastungen des Kaufobjekts und etwaigen Hindernissen für die Durchführung des Vertrages. Zudem zeigt er gegebenenfalls verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten auf und weist die Beteiligten auf mögliche Risiken hin.
Im Vordergrund steht der sichere Leistungsaustausch, das heißt, dass der Verkäufer sein Eigentum erst verliert, wenn er den Kaufpreis erhalten hat und andererseits der Käufer sein Geld erst aus der Hand gibt, wenn sichergestellt ist, dass er Eigentümer der Immobilie wird. Die wirtschaftliche Bewertung eines Vertrags, insbesondere die Angemessenheit des Kaufpreises, gehört dagegen nicht zu den Aufgaben des Notars. Auch in steuerlicher Hinsicht berät der Notar die Beteiligten grundsätzlich nicht. Wollen die Vertragsbeteiligten sich hier Klarheit verschaffen, so sollten sie sich vor Beurkundung an einen Steuerberater oder an das Finanzamt wenden.
Schließlich setzt der Notar die individuellen Vorstellungen von Käufer und Verkäufer juristisch korrekt in einen maßgeschneiderten Entwurf um. Diesen stellt der Notar den Beteiligten rechtzeitig vor Beurkundung zur Verfügung, bei einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer mindestens zwei Wochen. So erhalten die Vertragsparteien Gelegenheit, sich vorab mit dem Vertrag auseinanderzusetzen. Bei etwaigen Rückfragen steht der Notar als Ansprechpartner zu Verfügung.
Sofern der Käufer ein Finanzierungsdarlehen aufnehmen will, empfiehlt es sich, möglichst bald mit der finanzierenden Bank die Einzelheiten zu besprechen. Da das Darlehen regelmäßig mit einer Grundschuld am Kaufobjekt abgesichert wird, teilt die Bank dem Notar die Einzelheiten mit.
Die Beurkundung
Bei der Beurkundung des Kaufvertrages verliest der Notar den vollständigen Vertrag Wort für Wort, erläutert den Inhalt und weist auf die rechtliche Tragweite des Rechtsgeschäfts hin. Käufer und Verkäufer haben in der Beurkundungsverhandlung die Möglichkeit, offene Punkte anzusprechen. Sind alle Fragen beantwortet und letzte Änderungswünsche eingearbeitet worden, unterzeichnen die Vertragsbeteiligten und der Notar die Urkunde. Sofern dem Notar die Daten für die Grundschuld vorab mitgeteilt worden sind, kann diese sogleich im Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden.
Nach der Beurkundung
Ist der Kaufvertrag unterschrieben, kümmert sich der Notar in den kommenden Wochen um den reibungslosen Vollzug des Kaufvertrags. Die Vertragsteile können sich währenddessen ungestört mit den für sie wichtigen Dingen wie Umzug, Einrichtungsplanung etc. beschäftigen. Der Notar holt erforderliche Genehmigungen und andere zum Vollzug notwendige Erklärungen von Behörden ein, übernimmt den Schriftverkehr mit Gerichten und Grundbuchamt und die notwendige Anzeige beim Finanzamt. Auch die komplizierte Abwicklung mit abzulösenden und finanzierenden Banken erledigt der Notar. Er sichert den Käufer durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch gegen den Verlust seiner Rechte aus dem Kaufvertrag ab und sorgt für die Eintragung seiner Finanzierungsgrundschuld.
Steht fest, dass dem Eigentumserwerb keine Hindernisse mehr im Wege stehen, informiert er den Käufer darüber, dass der Kaufpreis nunmehr unbesorgt bezahlt werden kann. Nach der Zahlung des Kaufpreises beantragt der Notar die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt und überwacht deren Vollzug. Abschließend teilt er dem Käufer mit, dass dieser nun endgültig neuer Eigentümer des Vertragsobjekts geworden ist.
Kosten
Notare erheben für ihre Tätigkeit Gebühren nach einem gesetzlich festgelegten sozialen Gebührensystem, das sich ausschließlich nach dem Geschäftswert der Angelegenheit richtet. Derselbe Vertrag kostet also bei jedem Notar gleich viel. Über die zu erwartenden Kosten eines Immobilienkaufvertrages gibt Ihnen der Notar gerne Auskunft.
Online-Formulare
Vererben & Schenken

Gerne unterstützen wir sie im Erbrecht in folgenden Bereichen:

Individuelle Konzeption und Ausarbeitung von Testamenten und Erbverträgen
Erbscheinsanträge und Anträge auf Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses
Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
Erfüllung von Vermächtnissen
Planung einer vorweggenommenen Erbfolge (einschließlich Grundstücksschenkungen und Betriebsübergaben und Familiengesellschaften
Erb‒ und Pflichtteilsverzichte

Unsere Fachkompetenz sowie die in diesem sensiblen Bereich erforderliche Empathie stehen Ihnen in all diesen Angelegenheiten zur vollen Verfügung.
Vererben und Schenken
Zu Lebzeiten versuchen wir unser Vermögen geschickt zu bewahren oder zu vermehren. Für die Zeit nach dem Tod sorgen hingegen nur die Wenigsten ausreichend vor. Dies kann Streitigkeiten in der Familie, teure Gerichtsverhandlungen und den Zerfall des Vermögens zur Folge haben.
Die gesetzliche Erbfolge
Jeder Mensch hat Erben. Sofern Sie Ihre Erben nicht selbst bestimmen, werden sie vom Gesetzgeber festgelegt. Dabei berücksichtigt die gesetzliche Erbfolge die Nähe der Verwandtschaft zum Verstorbenen: Erben der sogenannten ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Sind diese bereits vor dem Erblasser verstorben oder schlagen sie die Erbschaft aus, kommen wiederum deren Kinder – also die Enkelkinder des Erblassers – zum Zuge und so weiter. Sofern keine Erben erster Ordnung vorhanden sind oder sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, kommen als Erben zweiter Ordnung die Eltern des Verstorbenen in Betracht, wiederum ersatzweise deren Abkömmlinge also die Geschwister des Erblassers. Erben weiterer Ordnungen sind die Großeltern – ersatzweise deren Abkömmlinge –, die Urgroßeltern und so weiter.
Auch der Ehepartner bzw. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe der Erbquote hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehe- bzw. Lebenspartner leben und welche Familienmitglieder noch vorhanden sind. Sind Kinder, Eltern, Geschwister oder Großeltern des Erblassers vorhanden, ist der Partner zusammen mit diesen am Erbe beteiligt. Der überlebende Partner erbt daher in der Regel nicht das gesamte Vermögen des Verstorbenen. Das hat zur Folge, dass er ohne Einverständnis der Miterben auch nicht frei über das ererbte Vermögen verfügen kann. Sind die Kinder der Ehegatten bzw. Lebenspartner noch minderjährig, können sogar gerichtliche Genehmigungen erforderlich werden.
Sofern Sie mit Ihrem Partner nicht verheiratet sind, steht diesem kein gesetzliches Erbrecht zu. Unabhängig von der Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhält Ihr Partner keinen Anteil an Ihrem Vermögen.
Gestalten mit Testament und Erbvertrag
Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen, können Sie hiervon durch ein Testament oder einen Erbvertrag abweichen. Somit können Sie selbst bestimmen, wer Ihr Vermögen nach dem Tod erhalten soll. Lediglich das sogenannte Pflichtteilsrecht Ihrer nächsten Verwandten kann Ihre Testierfreiheit einschränken.
Gerade bei der Abfassung des letzten Willens können sich viele Fehler einschleichen. So können Formulierungen nicht eindeutig gewählt sein oder das gewünschte Ziel lässt sich mitunter nicht in der gedachten Art und Weise erreichen. Damit Sie sichergehen können, dass alles in Ihrem Sinn geregelt ist, sollten Sie Ihre Vorstellungen mit Ihrem Notar besprechen. Ihr Notar prüft im Einzelfall, welche Regelungen für Ihre persönlichen Verhältnisse sinnvoll sind und übernimmt die rechtssichere Formulierung Ihres letzten Willens. Zusätzliche Kosten sind damit nicht verbunden, denn mit der Beurkundungsgebühr sind die Beratung und der Entwurf ebenfalls abgegolten.
Wenn Sie Ihr Testament notariell beurkunden lassen, können Sie nicht nur sicher sein, dass Ihr letzter Wille auch tatsächlich in Ihrem Sinn umgesetzt wird. Sie erleichtern Ihren Erben auch die Abwicklung des Nachlasses, da die Erteilung eines Erbscheins in der Regel nicht mehr erforderlich ist - so sparen Ihre Erben nicht nur Zeit, sondern auch die mitunter erheblichen Kosten für den Erbschein.
Übertragung zu Lebzeiten
Mitunter kann es sinnvoll sein, einzelne Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten auf die nachfolgende Generation zu übertragen (sog. vorweggenommene Erbfolge). Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei der Überlassung von Grundeigentum eine erhebliche Bedeutung zu. Durch eine solche Übertragung können nicht zuletzt steuerliche Freibeträge optimal genutzt und Pflichtteilsansprüche Dritter unter bestimmten Voraussetzungen reduziert werden.
Bei der Frage, ob eine Übertragung zu Lebzeiten in Betracht kommt, sind die damit verbundenen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen und bedürfen eingehender rechtlicher Beratung. Werden Vermögenswerte überlassen, ist die Möglichkeit einer Absicherung des Übergebers, etwa in Form eines Nießbrauchs oder eines Wohnungsrechts, zu prüfen.
Kosten
Notare erheben für ihre Tätigkeit Gebühren nach einem gesetzlich festgelegten sozialen Gebührensystem, das sich ausschließlich nach dem Geschäftswert der Angelegenheit richtet. Die Beurkundung Ihres Testaments oder Ihres Erbvertrags kostet daher bei jedem Notar das Gleiche. Mit der Beurkundungsgebühr ist auch die Beratung durch den Notar und die Erstellung des Entwurfs abgegolten. Über die zu erwartenden Kosten gibt Ihnen der Notar gerne Auskunft.
Rechtsfalle Mustervertrag
Das Internet hat sich zur primären Informationsquelle für nahezu alle Lebensbereiche entwickelt. Bei fast allen Entscheidungsfragen wendet sich der Nutzer vertrauensvoll an die weltumfassende Gemeinde. Doch bei der Verwendung von vorgefertigten Formularen und Musterverträgen aus dem Internet ist Vorsicht geboten.
Online-Formulare
Gesellschaftsrecht

Unsere Dienstleistungen umfassen inbesondere:

Gründungen von Unternehmen und Familiengesellschaften
Unternehmenstransaktionen wie Share‒ und Asset‒Deals
Verpfändungen
Beteiligungsverträge und Wandeldarlehen
Unternehmensumstrukturierungen, einschließlich Einbringungen, Formwechsel, Verschmelzungen und Spaltungen
Protokollierung von Haupt‒ und Gesellschafterversammlungen
Poolverträge
Unterstützung bei Fragen der Unternehmensnachfolge
Registeranmeldungen
Notarielle Onlineverfahren
Einfach, schnell und digital: Mit den notariellen Online-Verfahren können zahlreiche notarielle Angelegenheiten im Gesellschaftsrecht jetzt bequem per Videoverfahren erledigt werden.
Gesetzlich zugelassen ist dies für Beurkundungen zur Gründung einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) sowie für Beglaubigungen von Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister.
Außerdem können einstimmig gefasste Gesellschafterbeschlüsse über Satzungsänderung einschließlich Kapitalmaßnahmen online beurkundet werden.
Unsere bewährte notarielle Beratung bleibt Ihnen dabei vollständig erhalten.
Auf Ihre Anfrage können wir das Online-Verfahren starten, sodass Sie per E-Mail einen Einladungslink zur Registrierung erhalten. Nehmen Sie dazu gerne Kontakt zu uns auf.
Alternativ können Sie sich unter dem folgenden Link registrieren und eine Anfrage für ein notarielles Online-Verfahren an uns stellen: online.notar.de
Unternehmen
Als Unternehmer werden täglich hohe Anforderungen an Sie gestellt. Ihr Betrieb erfordert jederzeit Entscheidungen und die Überprüfung bestehender Strukturen. Dabei sind nicht nur betriebswirtschaftliche, sondern auch rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zur Vermeidung weitreichender Fehler bedarf es daher einer professionellen rechtlichen Beratung - von der Gründung Ihres Unternehmens über die Durchführung von Strukturmaßnahmen bis hin zur Unternehmensnachfolge.
Notarielle Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht
Zahlreiche gesellschaftsrechtliche notarielle Angelegenheiten können Sie bei uns bequem online erledigen.
Das Videoverfahren starten wir auf Ihre Anfrage hin mit der Zusendung eines Registrierungslinks an Ihre E-Mail-Adresse. Nehmen Sie dazu gerne Kontakt zu uns auf.
Alternativ können Sie sich unter dem folgenden Link registrieren und eine Anfrage für ein notarielles Online-Verfahren an uns stellen: online.notar.de
Unternehmensgründung
Am Anfang steht die Gründung Ihres Unternehmens. Sie ist das Fundament dauerhaften Erfolgs. Bei der Wahl der für Sie passenden Rechtsform sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa Aspekte des Gesellschaftsrechts, Haftungsfragen sowie das Bilanz- und das Steuerrecht. Auf der Grundlage einer geeigneten Rechtsform ist die rechtliche Ausgestaltung Ihres Unternehmens an Ihre individuellen Erfordernisse anzupassen, beispielsweise die Verteilung des Stimmrechts der Gesellschafter, die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis oder die Voraussetzungen eines Wechsels von Mitgesellschaftern. Ist die Gründungsurkunde errichtet, muss Ihr Unternehmen schließlich im Handelsregister eingetragen werden. Zudem sind regelmäßig Anzeigepflichten, beispielsweise bei dem Finanzamt, zu erfüllen.
Die Gründung von Unternehmen bildet einen Schwerpunkt notarieller Tätigkeit. Bei der Errichtung von Kapitalgesellschaften ist die Mitwirkung des Notars vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Bei allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung bietet Ihr Notar Ihnen eine hochqualifizierte Beratung. Im Anschluss an die Beurkundung sorgt er zudem für den erforderlichen Vollzug der Gründungsurkunde, insbesondere für die Eintragung im Handelsregister.
Aufgrund der elektronischen Anbindung der Notare an die Registergerichte kann Ihre Handelsregistereintragung bei Gericht ohne Zeitverlust bearbeitet werden. Meist ist Ihr Unternehmen schon wenige Tage nach der Unterzeichnung beim Notar im Handelsregister eingetragen - und Sie können sich voll und ganz auf Ihre Geschäftsidee konzentrieren.
Genauere Informationen zur Gründung erhalten Sie bei einem persönlichen Beratungsgespräch oder unter gmbh-gruenden.notar.de bzw. unter verein-gruenden.notar.de.
Strukturveränderungen
Nichts ist so beständig wie der Wandel – das gilt vor allem für Ihr Unternehmen. Ihr Notar berät Sie daher auch bei Strukturveränderungen, wie Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen oder Umwandlungsvorgängen. Er entwirft die erforderlichen Urkunden und sorgt für deren Vollzug in den entsprechenden Registern – von der Firmenänderung bis hin zur grenzüberschreitenden Verschmelzung.
Unternehmensnachfolge
Die Übergabe des eigenen Unternehmens auf die nächste Generation gehört mit zu den schwierigsten Aufgaben eines Unternehmers. Obgleich die Übergabe des Betriebs "mit warmer Hand", also noch zu Lebzeiten des Inhabers, regelmäßig das Mittel zur Wahl für eine erfolgreiche Nachfolge darstellt, scheuen viele Unternehmer die Auseinandersetzung mit den komplexen gesellschafts-, steuer-, erb- und familienrechtlichen Fragen. Häufig widerstrebt ihnen auch der Gedanke an den eigenen Rückzug. Die Risiken einer ungelösten Nachfolge sind gleichwohl enorm. Gescheiterte Unternehmensnachfolgen können das erarbeitete Lebenswerk in kurzer Zeit ruinieren.
Bei rechtzeitiger Planung können die Betriebsführerqualitäten des vorgesehenen Nachfolgers realistisch eingeschätzt werden, der Übergang kann gleitend erfolgen und dem derzeitigen Inhaber verbleiben Korrekturmöglichkeiten, um etwaigen Fehlentwicklungen gegenzusteuern. Nicht zuletzt können bei einer frühzeitigen Planung steuerliche Freibeträge effizient genutzt werden. Schließlich darf im Rahmen einer ausgewogenen Vertragsgestaltung das Interesse des Übergebers an seiner Versorgung im Alter und der Freistellung von der Haftung nicht aus dem Auge verloren werden.
Durch das Zusammenspiel von Gesellschafts-, Erb- und Familienrecht stellen Unternehmensnachfolgen hohe Anforderungen an den rechtlichen Berater. Da diese Rechtsgebiete zu den Kernbereichen der notariellen Tätigkeit gehören, ist Ihr Notar der ideale Ansprechpartner.
Rechtsfalle Mustervertrag
Das Internet hat sich zur primären Informationsquelle für nahezu alle Lebensbereiche entwickelt. Bei fast allen Entscheidungsfragen wendet sich der Nutzer vertrauensvoll an die weltumfassende Gemeinde. Doch bei der Verwendung von vorgefertigten Formularen und Musterverträgen aus dem Internet ist Vorsicht geboten.
Online-Formulare
Ehe & Partnerschaft

Im Familienrecht umfasst unser Aufgabenspektrum insbesondere folgende Bereiche:

Beratung, Erstellung und Beurkundung von Ehe‒ und Partnerschaftsverträgen (auch mit internationalen Bezügen)
Beratung und Beurkundung im Bereich Güterstandsschaukel, Familienheimschaukel
Ausarbeitung und BeurkundunAdoptionsanträge, u.v.m.
g von Trennungs‒ und Scheidungsvereinbarungen
Familiengesellschaften
Ehe und Partnerschaft
Wenn Sie mit Ihrem Partner eine Lebensgemeinschaft eingehen, zeigen Sie ihm, dass Sie zusammen mit ihm die gemeinsame Zukunft gestalten wollen. Wie diese Lebensgemeinschaft aussehen soll, bleibt dabei ganz Ihnen und Ihrem Partner überlassen – ob Sie ohne Trauschein in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben oder ob Sie mit ihm die Ehe eingehen. In jedem Fall wirft das Zusammenleben aber zahlreiche Fragen auf, wie zum Beispiel:
Was geschieht mit dem bisherigen Vermögen der Partner?
Wie soll neues Vermögen (z. B. eine Immobilie) erworben werden? Wer finanziert die Kosten und welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich hieraus?
Wer haftet für etwaige Schulden und wie können die Risiken minimiert werden?
Welche Rechte und Pflichten bestehen im Hinblick auf gemeinsame Kinder?
Was passiert im Falle einer Trennung?
Soll mein Partner für mich handeln können, wenn ich selbst aufgrund Krankheit hierzu nicht mehr in der Lage bin?
Wer erbt im Todesfall und ist der Partner ausreichend versorgt?
Solche Fragen werden von verschiedenen Paaren meist ganz unterschiedlich beantwortet, je nach persönlicher Lebenssituation und den Vorstellungen von der gemeinsamen Zukunft. Es macht daher Sinn, sich über die bestehenden gesetzlichen Regelungen beraten zu lassen und für sich zu entscheiden, ob diese mit den gemeinsamen Vorstellungen übereinstimmen oder angepasst werden sollten. Ihr Notar hat hierzu nicht nur eine herausragende fachliche Qualifikation. Aufgrund seiner Unparteilichkeit kann er gerade bei entgegengesetzten Interessen der Partner vermitteln und sicherstellen, dass sämtliche Vereinbarungen fair und ausgewogen sind.
Eheverträge
Mit der Eheschließung hat der Gesetzgeber eine Reihe von rechtlichen Folgen verbunden, die teilweise während der Ehe, teilweise erst bei einer Trennung oder Scheidung bedeutsam werden. Sie betreffen insbesondere die Bereiche des Güterstands, des Unterhalts und der Versorgung im Alter. Diese Regelungen können Sie grundsätzlich an Ihre individuellen Bedürfnisse anpassen. Wegen der mitunter weitreichenden Folgen und um eine unparteiische rechtliche Beratung sicher zu stellen, hat der Gesetzgeber für den Abschluss eines Ehevertrages die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Der Ehevertrag kann sowohl vor der Eheschließung als auch danach geschlossen werden.
Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen
Wenn die gemeinsame Zukunft mit dem Ehepartner scheitert, ist dies nicht nur persönlich belastend, sondern es ergeben sich auch eine Vielzahl rechtlicher und wirtschaftlicher Fragen. Gelingt es den Partnern, diese einvernehmlich zu lösen, erspart das nicht nur zermürbende Streitereien, sondern ermöglicht auch einen schnelleren und kostengünstigeren Abschluss des Scheidungsverfahrens. Nicht zuletzt genießt eine einvernehmlich gefundene Lösung regelmäßig eine größere Akzeptanz bei den ehemaligen Partnern als eine gerichtliche Entscheidung.
Ihr Notar berät Sie über die offenen Fragen und unterstützt Sie als neutraler rechtlicher Berater bei der Erarbeitung fairer Lösungen. In einer notariell beurkundeten Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung können Sie anschließend Ihre individuellen Vereinbarungen festlegen.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Für Eheleute hat der Gesetzgeber eine Reihe von Rechtsfolgen für das Zusammenleben sowie für eine etwaige Trennung vorgesehen. Diese Regelungen gelten grundsätzlich nicht für unverheiratete Paare. Das kann zu unsachgerechten Ergebnissen führen, insbesondere, wenn eine seit langer Zeit verfestigte Lebensgemeinschaft besteht, wenn gemeinsame Investitionen, etwa für ein Haus oder ein Auto, getätigt werden oder wenn gemeinsame Kinder geboren wurden. Als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollten Sie sich daher überlegen, welche Regelungen für das Zusammenleben oder für den Fall einer Trennung gelten sollen und diese in einem Partnerschaftsvertrag festhalten.
Dabei sollte man sich auch Gedanken über die Verteilung des Vermögens nach dem Tod eines Partners und der Absicherung des jeweils anderen Partners machen. Anders als Ehegatten und Lebenspartner steht Unverheirateten kein gesetzliches Erbrecht zu, sodass regelmäßig Vorsorge für die Absicherung im Todesfall getroffen werden sollte.
Online-Formulare
Vorsorge
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Jeder möchte über das, was er sich geschaffen und erarbeitet hat, nach seinen eigenen Vorstellungen verfügen. Dazu gehört auch die Regelung des Nachlasses durch Testament oder Erbvertrag. Aber was ist mit dem eigenen Leben? Wer bestimmt, wenn man selbst nicht mehr in Lage dazu sein sollte, wie und wo man nach einem Unfall, bei Krankheit oder im Alter medizinisch behandelt oder gepflegt wird? Wer verwaltet das Vermögen, erledigt Bankgeschäfte und entscheidet so für einen, wie man es selbst tun würde? Sie können Ihr Leben auch in solchen Fällen in der Hand behalten – wenn Sie Ihren eigenen "vorletzten" Willen rechtzeitig deutlich machen.
Vorsorgevollmacht
Wer nicht mehr dazu in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln, erhält von Gesetzes wegen einen gerichtlich bestellten Betreuer. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine solche Betreuung verhindern, indem Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, an Ihrer Stelle und ohne Einschaltung des Gerichts zu handeln – entsprechend Ihren Wünschen in nahezu allen vermögensrechtlichen und persönlichen Bereichen.
Sie bestimmen allein, welche Befugnisse Ihre Vorsorgevollmacht umfasst. So kann eine Vertretung beispielsweise auf vermögensrechtliche Angelegenheiten oder auf eine gemeinsame Ausübung mit einer anderen Person beschränkt werden. Insbesondere können folgende Angelegenheiten geregelt werden:
Verträge abschließen,
Vermögen verwalten,
Bankgeschäfte erledigen,
Post entgegennehmen und öffnen,
im Krankheitsfall umfassende Auskunft von den Ärzten verlangen,
bestimmen, ob und welche Untersuchungen und ärztliche Behandlungen vorgenommen werden,
über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen entscheiden,
über eine Organspende entscheiden.
Der Bevollmächtigte kann für Sie erst dann wirksam handeln, wenn er von Ihnen eine auf seinen Namen lautende Ausfertigung der Vorsorgevollmacht erhält. Den richtigen Zeitpunkt dafür bestimmen allein Sie.
Um sicher zu gehen, dass die Vorsorgevollmacht ohne Einschränkung anerkannt wird, sollte sie in notarieller Form errichtet werden. Nur in öffentlich beglaubigter Form kann die Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt verwendet werden. Die notarielle Vorsorgevollmacht ist zudem fälschungssicher und wird auch von Banken akzeptiert, da Identität und Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers vom Notar festgestellt werden. Für Verbraucherdarlehen ist eine notarielle Beurkundung in bestimmten Fällen Pflicht. Individuelle Beratung und juristisch genaue Formulierungen sind beim Notar zudem inklusive.
Betreuungsverfügung
Ohne rechtswirksame Vorsorgevollmacht schreibt das Gesetz im Bedarfsfall die gerichtliche Bestellung eines Betreuers vor, den das Gericht grundsätzlich selbst auswählt. Wenn Sie sich nicht darauf, sondern lieber auf jemanden Ihres Vertrauens verlassen möchten, können Sie mit einer Betreuungsverfügung Ihren Betreuer vorschlagen. Sollten keine wichtigen Gründe gegen diese Person sprechen, wird sich das Gericht an Ihren Vorschlag halten. Außerdem können Sie in dieser Verfügung Wünsche definieren, wie Ihre Betreuung ausgeführt werden soll. Daran muss sich Ihr Betreuer grundsätzlich halten – es sei denn, die Anweisungen sind gegen Ihr Wohl.
Auf jeden Fall wird dieser Betreuer - anders als bei der Vorsorgevollmacht - vom Gericht kontrolliert.
Patientenverfügung
Zur Ihrem Recht auf ein selbstbestimmtes Leben gehören auch Situationen, in denen Sie selbst entscheidungsunfähig sind, zum Beispiel durch einen Unfall. Für diese Fälle gibt es die Patientenverfügung. In ihr legen Sie schriftlich fest, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. So wahren Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht und können entscheiden, welche lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen für Sie getroffen werden, denn die Ärzte sind grundsätzlich an Ihren Willen gebunden.
Für die Patientenverfügung gilt insbesondere:
Sie tritt in Kraft, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können.
Anweisungen sind für Ärzte und Vorsorgebevollmächtigte bzw. Betreuer grundsätzlich bindend.
Sie beinhaltet im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht nur Weisungen gegenüber behandelnden Ärzten.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Ärzten und dem Vorsorgebevollmächtigten bzw. dem Betreuer entscheidet das Gericht im Sinne des Patientenwillens.
Eine Kombination, die Sinn macht
Wenn Sie sich Gedanken um Ihre Zukunft machen und absichern möchten, dass Ihr Wille Vorrang hat, gibt es bei der Entscheidung zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kein Entweder-Oder. Denn die eine ersetzt nicht die andere.
In einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer für Sie im Bedarfsfall vermögensrechtlich und persönlich entscheiden kann. In der Patientenverfügung definieren Sie Ihre konkreten Behandlungswünsche für Situationen, in denen Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Deshalb ist es wichtig, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zu kombinieren. So können Sie sicher sein, dass Ihr Bevollmächtigter an Ihre Wünsche gebunden und gleichzeitig ermächtigt ist, sie auch durchzusetzen.
Rechtsfalle Mustervertrag
Das Internet hat sich zur primären Informationsquelle für nahezu alle Lebensbereiche entwickelt. Bei fast allen Entscheidungsfragen wendet sich der Nutzer vertrauensvoll an die weltumfassende Gemeinde. Doch bei der Verwendung von vorgefertigten Formularen und Musterverträgen aus dem Internet ist Vorsicht geboten.
Online-Formular
Was kostet ein Notar?
Jeder Notar ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Kostensätzen des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) abzurechnen. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind unzulässig. Regelmäßige Geschäftsprüfungen der Notare durch die Notarkasse stellen sicher, dass der Notar seine Gebühren auch ordnungsgemäß erhebt und anteilig an die Notarkasse abführt. Den Notar trifft grundsätzlich keine Belehrungspflicht über die Kostenfolge seiner Urkundstätigkeit, da allgemein bekannt ist, dass die Inanspruchnahme eines Notars die gesetzliche Gebührenpflicht auslöst (BGH, V ZB 67/19).
Die Auswahl des Notars ist also keine Frage der Kosten! Jeder Notar ist gleichermaßen verpflichtet, seine Tätigkeit nach den für alle Notare geltenden Gebührensätzen des GNotKG abzurechnen. Die Beratung des Notars ist in den Notargebühren enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit des Falles, des Aufwands oder der Anzahl der Besprechungstermine. Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars.
Das Gebührensystem des Gerichts- und Notarkostengesetzes ist nach Ansicht des Gesetzgebers und der Bundesnotarkammer sorgfältig austariert und erfüllt auch soziale Funktionen. Es führt auch dazu, dass der Notar einige Amtstätigkeiten durchführt, ohne dass ihm eine kostendeckende Gebühr zufließt. Dadurch wird gewährleistet, dass jedermann notarielle Beratung und Vertragsgestaltung in Anspruch nehmen kann, unabhängig von Vermögen oder Wert des Geschäfts.
Der Anfall und die Höhe der Gebühren sind von Fall zu Fall verschieden. Folgende Berechnungsbeispiele können eine grobe Richtschnur bieten:
Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung
Gegenstand des Vertrages ist der Erwerb einer Eigentumswohnung. Neben der Beurkundung wurde die Notarin oder der Notar mit der Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen, z. B. der Einholung einer Sanierungsgenehmigung, der Einholung der Verwalterzustimmung und der Ablösung einer alten Grundschuld beauftragt. Die Notarin oder der Notar versendet eine Mitteilung über die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung, nachdem die Sanierungsgenehmigung eingegangen ist, die Käuferseite durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung vor Insolvenzrisiken geschützt wurde und die Lastenfreistellung gesichert ist. Notariell überwacht wird auch die Eigentumsumschreibung, damit die Verkäuferseite ihr Eigentum nicht vor Eingang des Kaufpreises bei der Notarin oder dem Notar verliert.

Bei einem Kaufpreis von 160.000 € fallen folgende Kosten an:
für den Entwurf und die Beurkundung des Vertrages und die rechtliche Beratung eine doppelte Gebühr nach KV Nr. 21100 GNotKG in Höhe von 762,00 € .
für den Vollzug (Einholung und Entwurf der Genehmigungen und Löschungsbewilligungen) eine halbe Gebühr nach KV Nr. 22110 GNotKG in Höhe von 190,50 €.
für die Betreuung (Überwachung der Kaufpreiszahlung und Eigentumsumschreibung) eine halbe Gebühr gem. KV Nr. 22200 GNotKG in Höhe von 190,50 €.
Hinzukommen Auslagen für Porto und Telekommunikation (ca. 20,00 €), für Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) (ca. 0,15 € je Seite, erfahrungsgemäß insgesamt ca. 10,00 €), sonstige Auslagen in tatsächlicher Höhe, sowie 19% Mehrwertsteuer.

Der Geschäftswert kann bei bestimmten Vertragsgestaltungen vom Kaufpreis abweichen; unabhängig von der Anzahl der Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten fällt jedoch jeweils immer nur eine Vollzugs- bzw. Betreuungsgebühr an. Stellt die abzulösende Bank der Notarin oder dem Notar Treuhandauflagen für die Löschung der Grundschuld, kann zusätzlich eine Treuhandgebühr anfallen, die im Regelfall die Verkäuferseite trägt.

Sollte für das betroffene Grundbuchamt bereits der elektronische Rechtsverkehr eröffnet sein, kommt eine Gebühr für die Erzeugung strukturierter Daten hinzu. Strukturierte Daten erlauben die automatisierte und damit schnellere Weiterbearbeitung durch das Grundbuchamt.

Grundschuldbestellung zur Finanzierung des Kaufpreises
Für die Finanzierung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung wurde mit einem Kreditinstitut ein Darlehensvertrag geschlossen, da neben den vorhandenen Eigenmitteln insgesamt weitere 130.000 € benötigt werden. Zur Sicherung des Darlehens ist der Bank an der Eigentumswohnung eine vollstreckbare Grundschuld in gleicher Höhe zu bestellen.
Für die Beurkundung der Grundschuld erhält die Notarin oder der Notar eine volle Gebühr nach KV Nr. 21200 GNotKG in Höhe von 327,00 €.
Je nach Sachverhalt können zusätzliche Gebühren anfallen. Nimmt die Notarin oder der Notar beispielsweise im Auftrag der Bank die für diese bestimmte Ausfertigung der Grundschuldurkunde entgegen oder ist vor Herausgabe der Urkunde noch einmal eine Bestätigung erforderlich, dass die Bank sich an die in der Sicherungsabrede enthaltenen Beschränkungen bei der Verwendung der Grundschuld hält, so erhält die Notarin oder der Notar eine 0,5-Betreuungsgebühr gem. KV-Nr. 22200 GNotKG aus dem Wert des Grundschuldnennbetrags.
Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 4,50 €.
Hinzu kommen die Auslagen für Telefon und Porto, sonstige Auslagen, sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.

Testament zur Regelung der Erbfolge
Um spätere Unklarheiten und Erbstreitigkeiten zu vermeiden und rechtliche Fallstricke zu umgehen, empfiehlt sich der Gang in ein Notariat. Er ist zudem in diesem Bereich besonders kostengünstig.
Notarinnen und Notare erteilen nicht nur professionellen Rat hinsichtlich Erbeinsetzung, Vermächtnissen und Teilungsanordnungen. Sie fertigen auch den Entwurf der letztwilligen Verfügung und errichten darüber eine öffentliche Urkunde.
Ein solches öffentliches Testament hat nicht nur eine besondere Beweiskraft. Auch ist durch die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer sichergestellt, dass die letztwillige Verfügung nicht verschwindet und im Todesfall aufgefunden wird.
Schließlich hat ein öffentliches Testament auch handfeste Kostenvorteile: So kann das notariell beurkundete Testament in der Regel den ansonsten erforderlichen Erbschein ersetzen. Der Erbschein kostet aber im Ergebnis deutlich mehr als Beratung, Entwurf sowie Beurkundung des Testaments durch das Notariat.
Ein Erbvertrag ist nur bei notarieller Beurkundung wirksam.
Der Wert für die Gebührenberechnung bestimmt sich nach dem Reinvermögen der oder des Testierenden. Von den vorhandenen Vermögensgegenständen sind die darauf entfallenden Verbindlichkeiten (Schulden) abzuziehen, maximal allerdings bis zur Hälfte des Wertes des Aktivvermögens. Die Beurkundungsgebühr umfasst die gesamte notarielle Leistung, also rechtliche Beratung, Entwurfsfertigung und Beurkundung!
Für die Beurkundung eines Einzeltestamentes erhält die Notarin oder der Notar bei einem Reinvermögen von 50.000 € eine volle Gebühr nach KV 21200 GNotKG in Höhe von 165,00 €.
Bei Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testamentes bzw. eines Erbvertrages fällt bei einem Reinvermögen von 90.000 € eine doppelte Gebühr nach KV 21100 GNotKG in Höhe von 492,00 € an.
Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 3 €.
Hinzu kommen jeweils die Auslagen wie Telefon und Porto, 15 € für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister, sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.
Zum Vergleich: Würde die Erblasserin oder der Erblasser ein privatschriftliches Testament errichten, so wäre dies nicht nur ein Verzicht auf die Vorteile der Beratung, der rechtssicheren Formulierungen sowie der erhöhten Beweiskraft. Im Todesfall würden bei einem Geschäftswert von 50.000 € zwei Gebühren in Höhe von jeweils 165,00 € für die Beantragung und die Erteilung des Erbscheins anfallen, den das notarielle Testament ersetzen kann. Notarinnen und Notare können also bis zu 50% der sonst anfallenden Kosten sparen.

Gründung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft
Die durch das GNotKG vorgeschriebenen Notarkosten für die Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) liegen in der Regel zwischen ca. 105 Euro für die Gründung einer Ein-Personen-UG unter Verwendung eines Musterprotokolls und ca. 630 Euro für die Gründung einer Mehr-Personen-GmbH ohne Musterprotokoll mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro, jeweils zzgl. Auslagen, Dokumenten- und Postpauschalen sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Auslagen und Pauschalen entstehen unter anderem für die rechtssichere Archivierung der Urkunden im Elektronischen Urkundenarchiv (je 4,50 Euro) sowie für die Nutzung des notariellen Videokommunikationssystems bei einer Online-Gründung (Beurkundungsverfahren: 25,00 Euro, Beglaubigung: 8,00 Euro).
In den Notargebühren enthalten sind alle Kosten für die individuelle Beratung, Betreuung und Erstellung der Entwürfe, für die Beurkundung des Gründungsvorgangs sowie für die Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung sowie den Vollzug der Urkunden.

Unsere Geschäftszeiten
Rechtliches
Kontakt